Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu Kindern und Jugendlichen ist Grundlage für gutes pädagogisches Handeln und ist damit für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowohl für hauptberuflich Tätige als auch für Neben- und Ehrenamtliche unerlässlich. Ziel ist es, dass Prävention in diesem Feld als Teil eines allgemein akzeptierten Selbstverständnisses und einer täglich gelebten Normalität angesehen wird, ohne dabei eine Atmosphäre von Verdächtigungen und Misstrauen zu schaffen.

An dieser Stelle wollen wir Akteur*innen, die in der Kulturellen Bildung und darüber hinaus aktiv sind, über den Schutz von Kindern und Jugendlichen informieren. Die folgende Übersicht soll eine Hilfestellung dabei geben, Kinder- und Jugendschutz adäquat umzusetzen.

Diese Seite erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine rechtliche Beratung dar. Sie gibt lediglich einen ersten Überblick über das sehr sensible Thema. Sollten Sie weitergehende Fragen haben oder Ihren individuellen Sachverhalt prüfen wollen, wenden Sie sich bitte an eine verbindliche Rechtsauskunft.

Hinweis: Der Schutz junger Menschen beginnt in der Familie. Sollten Sie privat Hilfe suchen, können Sie mit dem Stadtjugendamt Kontakt aufnehmen.

Kinderschutz

Alle Personen ab 14 Jahren, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Minderjährigen Kontakt haben, sind dem Kinderschutz verpflichtet. Da Gefährdungssituationen und sexuelle Übergriffe nicht auf den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe beschränkt sind, sondern auch überall dort entstehen und stattfinden können, wo anleitende Personen mit Kindern und Jugendlichen zusammentreffen, ruft der Deutsche Verein dazu auf, "auch in all diesen Strukturen Präventions- und Schutzkonzepte zu entwickeln (z. B. Aktivitäten außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe im sportlichen, kulturellen oder schulischen Bereich, auch durch privat-gewerbliche oder kommerzielle Anbieter*innen). Die Vorlage von Führungszeugnissen von Neben- und Ehrenamtlichen ist auf der Grundlage von § 30 a Bundeszentralregistergesetz auf freiwilliger Basis ebenfalls möglich und sollte im Rahmen von Präventions- und Schutzkonzepten vor Ort geklärt werden." (Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.)

Zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses im beruflichen Kontext nach § 72a SGB VIII verpflichtet sind

  • Mitarbeiter*innen der öffentlichen sowie der freien Jugendhilfe

    Das Bundeskinderschutzgesetz sieht vor, dass alle hauptamtlichen Mitarbeiter*innen der öffentlichen Jugendhilfe ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen sollen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen durch Vereinbarungen sicher, dass dies auch für die freie Jugendhilfe gilt.
    Siehe auch Bayerisches Landesjugendamt Fachliche Empfehlungen zur Handhabung von § 72a SGB VIII
    Kapitel A. Verfahren beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe, § 72a Abs. 1, 3 SGB VIII
    Kapitel B. Verfahren beim Träger der freien Jugendhilfe und beim Vormundschaftsverein, § 72a Abs. 2, 4 SGB VIII

  • Neben- und Ehrenamtliche, die in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben

    Bei Ehrenamtlichen entscheiden öffentliche Träger bzw. vereinbaren mit den freien Trägern, bei welchen Tätigkeiten die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis nötig ist. Entscheidend sind Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen.
    Mit § 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII wurde zum 1. Januar 2012 – unter bestimmten Voraussetzungen – die Pflicht zur Einsichtnahme in Führungszeugnisse bei Neben- und Ehrenamtlichen eingeführt, die im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Damit besteht keine generelle Pflicht zur Einsichtnahme in Führungszeugnisse von allen neben- und ehrenamtlich Tätigen, sondern nur in bestimmten spezifischen Fällen.
    "Um Organisationsverschulden auszuschließen, ist es für die Träger wichtig, für klare Regelungen und Anweisungen innerhalb ihrer Strukturen zu sorgen, deren Einhaltung nachgehalten wird. Dazu zählt auch, in Vereinbarungen festzulegen, bei welchen Tätigkeiten Führungszeugnisse vorzulegen sind. Insbesondere in ausschließlich ehrenamtlichen Strukturen ist es wichtig, die Zuständigkeiten klar zu regeln und konkrete Personen hierfür zu benennen." (zitiert aus Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe)
    Der Deutsche Verein hat auf S. 9 seiner Empfehlungen Kriterien zur Art, Intensität und Dauer des Kontakts entwickelt, um die Bewertung und Entscheidung vor Ort zu erleichtern. Je nach konkreter Tätigkeit senken oder erhöhen sie das Gefährdungspotenzial.

Für berufliche Kontaktpersonen von Kindern und Jugendlichen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe gilt: Das Bundeskinderschutzgesetz verpflichtet alle Berufsgruppen, die mit Kindern arbeiten, zur Zusammenarbeit beim Thema Kinderschutz. Die Einschaltung des Jugendamtes und damit die Datenweitergabe ist dann notwendig, wenn Eltern nicht in der Lage oder Willens sind, eine Gefährdung ihres Kindes abzuwenden. Alle Akteur*innen – auch Berufsgeheimnisträger*innen – sind dem neuen Gesetz nach befugt und verpflichtet, in diesem Sinne zu handeln.
§ 4 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) regelt den Schutzauftrag. Im SGB VIII erhalten berufliche Kontaktpersonen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe ergänzend einen Rechtsanspruch auf Beratung durch eine sogenannte "insoweit erfahrene Fachkraft" (§ 8b Abs. 1 SGB VIII). Die Vorgehensweise lehnt sich weitgehend an den Verfahrensschritten an, die für die freien Träger vorgesehen sind.

Beispiele für berufliche Kontaktpersonen von Kindern und Jugendlichen in diesem Sinne sind:

  • Ärzt*innen, Hebammen oder Entbindungspfleger*innen oder Angehörige eines anderen Heilberufes (mit staatlich geregelter Ausbildung)
  • Berufspsychologen*innen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater*innen
  • Berater*innen für Suchtfragen in einer anerkannten Beratungsstelle
  • Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
  • Staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen*innen
  • Lehrkräfte an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

§ 72a SGB VIII verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen und damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen.

Die Einsichtnahme in Führungszeugnisse ist das Instrument, um den Wissenstransfer von bereits strafrechtlich bekannt gewordenen Vorfällen in die Strukturen vor Ort zu ermöglichen. Durch die Aufforderung zur Vorlage entsteht ein Warneffekt gegenüber potenziellen Täter*innen. Die Einsichtnahme stellt keinen Generalverdacht gegenüber den hauptberuflich, neben- oder ehrenamtlich Tätigen dar.

Das erweiterte Führungszeugnis gem. § 30a BZRG unterscheidet sich von dem „einfachen“ Führungszeugnis nach § 30 BZRG dadurch, dass unter anderem auch Verurteilungen wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit aufgenommen werden, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, auch wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (siehe § 32 Abs. 5 BZRG). (Quelle: Bayerisches Landesjugendamt)

Diese hilfreiche Zusammenfassung enthält unter anderem Kriterien zur Art, Intensität und Dauer von Kontakten zur Bewertung des Gefährdungspotenzials von Situationen: Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.)

Aufforderung zur Vorlage

Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses: Das Formular finden Sie im Abschnitt "Links & Downloads": Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnis

Behörden können ein "behördliches erweitertes Führungszeugnis" (Beleg-Art OE) fordern. Dieses wird direkt an die Behörde geschickt. In allen anderen Fällen wird ein "erweitertes Führungszeugnis" (Beleg-Art NE) benötigt. Es wird der*dem Antragsteller*in zugesandt.

Ist die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis erforderlich? Schema zur Prüfung des § 72a SGB VIII (Bayerisches Landesjugendamt); Orientierungshilfe für die Anwendung von § 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII (Pfeildiagramm des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.)

Beantragung

Erweitertes Führungszeugnis in München beantragen

Gültigkeit

Es liegt im Ermessen der jeweiligen Stelle, der das Führungszeugnis vorzulegen ist (z. B. Arbeitgeber*in, Behörde, Verein), wie lange nach dem Zeitpunkt der Erteilung dieses noch akzeptiert wird. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von 3 Monaten seit Erteilung genannt. Bei Verträgen mit längerfristiger Vertragslaufzeit oder wiederholten Engagements ist festzulegen, in welchem Rhythmus (beispielsweise nach jeweils 5 Jahren) ein neues erweitertes Führungszeugnis zu verlangen ist.

Dokumentation

Excel-Vorlage für Vereine zur Dokumentation erweiterter Führungszeugnisse: Der Ablauf der Gültigkeit wird automatisch farblich hervorgehoben (auf Basis eines Dokuments des Kreisjugendamts Regen)

Hinweise für die Dokumentation der Einsichtnahme ins erweiterte Führungszeugnis durch Vereine/Träger: Es wird empfohlen, das Einverständnis der Betroffenen zur Datenspeicherung bis zur Beendigung der Tätigkeit einzuholen. Es genügt, eine Liste zu führen, in der das Vorlagedatum, das Datum der Ausstellung sowie der Name der*des Ehrenamtlichen hinterlegt ist. Diese Liste unterliegt einer datenschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht. Das heißt, sie darf nur den dafür im Verein beauftragten Personen zugänglich sein. Ausgeschiedene Ehrenamtliche sind aus der Liste zu löschen. (Quelle: Landkreis Regen)

§ 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII erfasst folgende Straftatbestände des StGB

§ 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
§§ 176 bis 176b Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern
§§ 177 bis 179 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180a Ausbeutung von Prostituierten
§ 181a Zuhälterei
§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 183 Exhibitionistische Handlungen
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
§§ 184 bis 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz pornografischer Schriften
§ 184d Zugänglichmachen pornografischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornografischer Inhalte mittels Telemedien
§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornografischer Darbietungen
§ 184g Jugendgefährdende Prostitution
§ 184i Sexuelle Belästigung
§ 201a Abs. 3 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
§ 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
§§ 232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels
§ 234 Menschenraub
§ 235 Entziehung Minderjähriger
§ 236 Kinderhandel

Mit dem "Dachverbandlichen Schutzkonzept für das Handlungsfeld Kulturelle Bildung" unterstützt die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) das Praxisfeld der Kulturellen Bildung in seinem Einsatz gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Das Schutzkonzept dient als Arbeitspapier und soll Einrichtungen und Fachkräfte der Kulturellen Bildung befähigen, Missbrauch zu erkennen und eigene Maßnahmen zu implementieren. (Weitere Informationen, das Dokument als PDF; 2023)

Die Arbeitshilfe "Schutz vor sexualisierter Gewalt - Prävention in der kulturellen Kinder- und Jugendbildung" der Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) vermittelt Basiswissen rund um sexualisierte Gewalt und deren Prävention und zeigt, wie ein Schutzkonzept erarbeitet werden kann. (Weitere Informationen, das Dokument als PDF; 2020)

Die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ)  hat außerdem eine Wissensbasis “Prävention und Kindeswohl” aufgebaut, die kontinuierlich erweitert wird. Darin enthalten ist zum Beispiel der Fachbeitrag “Schutzkonzepte in der Kulturellen Bildung: Langfristige Verpflichtung für Prävention und Kindeswohl”.

Allgemein gilt: Greifen Sie die individuelle Situation Ihrer Einrichtung auf und formulieren Sie Schutzvereinbarungen, die Sie mit allen für Sie tätigen Mitarbeiter*innen schließen, die im Rahmen ihrer Aufgaben mit Minderjährigen Kontakt haben. Das Folgende kann Ihnen dabei ebenfalls helfen.

In "Angebote zur Gewaltprävention und Intervention. Informationen für Schulleitung, Lehrkräfte, Schulsozialarbeit, Erzieher*innen und Eltern an Münchner Schulen" finden Sie Einrichtungen, die Angebote zur Gewaltprävention und Intervention an Münchner Schulen durchführen. (Arbeitskreis Gewaltprävention und Intervention an Schulen, 2021)

„War doch nur Spaß“ - Handbuch zum Umgang mit Grenzverletzungen und Alltagsgewalt gegen Mädchen* in der Schule. Kooperationsprojekt der Gleichstellungsstelle für Frauen und des Pädagogischen Instituts – Zentrum für kommunales Bildungsmanagement im Referat für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München (2021)

Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge wird eine Scientology-Schutzerklärung beigelegt. In diesem Kontext ist für Sie vielleicht die Scientology-Krisenberatungsstelle des Bayerischen Landesjugendamtes relevant.

Hinweise zum Schutz für besonders schutzbedürftige Personengruppen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen zusammengefasst in einem Merkblatt für Zuschussnehmer*innen des Kulturreferats zum Download:

Beratung

  • Holen Sie sich professionellen Rat und Hilfe für das weitere Vorgehen. Sie müssen die Situation nicht eigenständig lösen. Unten stehend finden Sie einige Kontaktstellen.
  • Hören Sie der Person zu, die sich Ihnen anvertraut, und nehmen Sie sie ernst. Signalisieren Sie die Bereitschaft zuzuhören, ohne Druck aufzubauen.
  • Machen Sie nur realistische Angebote und vermeiden Sie Versprechen, die nicht eingehalten werden können (z. B. dass Sie mit niemandem darüber sprechen).
  • Behandeln Sie die Informationen vertraulich, aber stellen Sie klar, dass Sie sich selbst auch Unterstützung holen werden.
  • Unternehmen Sie nichts ohne Absprache mit der*dem Betroffenen.
  • Die*der Betroffene sollte sich aufgrund der ergriffenen Maßnahmen auf keinen Fall bestraft oder ausgegrenzt fühlen.
  • Konfrontieren Sie die*den mutmaßliche*n Täter*in nicht voreilig, sondern wenden Sie sich immer an eine Fachstelle.
  • Protokollieren Sie die Aussagen und Ihr Vorgehen für später (kurze Aufstellung darüber, wer wann wen informiert hat und mit wem worüber gesprochen wurde).

(In Anlehnung an Empfehlungen der Jugendverbände im Kreisjugendring München-Stadt)

Meldung an die Bezirkssozialarbeit (München) im Falle eines Verdachts auf Kindeswohlgefährdung.

Da die Gefährdungseinschätzung keine leichte Aufgabe ist und häufig Unsicherheiten bestehen, ob eine kindeswohlgefährdende Situation vorliegt, wann und wie man Familien darauf anspricht und ab welchem Punkt das Jugendamt einzubeziehen ist, legt der Gesetzgeber einen Beratungsanspruch der Akteur*innen gegenüber der öffentlichen Jugendhilfe fest. Hierfür stehen sogenannte „Insoweit erfahrene Fachkräfte“ (Kinderschutzfachkräfte) zur Verfügung, deren Kompetenz zum Zwecke einer sicheren Einschätzung und zur Planung des nächsten Schrittes genutzt werden kann. Sie sind ein verbindliches Element der Qualitätssicherung im Kinderschutz für Personen, die beruflich mit Minderjährigen zu tun haben. Kontaktmöglichkeiten in München

Referat für Bildung und Sport und Sozialreferat München

Sozialreferat München

AMYNA e.V. – Institut zur Prävention von sexuellem Missbrauch
Tel. 089 8905745-100, info@amyna.de

Arbeitskreis Gewaltprävention und Intervention an Schulen: führt regelmäßig Informations-, Unterstützungs- und Austauschveranstaltungen durch.

IMMA e.V. – Beratungsstelle für Mädchen und junge Frauen
Tel. 089 2607531, beratungsstelle@imma.de

KIBS – Kontakt-, Informations- und Beratungsstelle für Jungen und junge Männer, die von sexualisierter und/oder häuslicher Gewalt betroffen sind
Tel. 089 231716-9120, mail@kibs.de

KINDERSCHUTZ MÜNCHEN (Kinderschutz e.V., bis 2008 Kinderschutz und Mutterschutz e.V.)
Tel. 089 231716-0, info@kinderschutz.de

KinderschutzZentrum des Deutschen KinderschutzBunds OV München e.V.
Tel. 089 555356, KiSchuZ@dksb-muc.de

Medizinische Kinderschutzhotline – kostenfrei, 24 Stunden, 7 Tage
Tel. 0800 1921000, die Hotline richtet sich ausschließlich an medizinisches Fachpersonal
Ein vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördertes, bundesweites, kostenfreies und 24 Stunden erreichbares telefonisches Beratungsangebot für Angehörige der Heilberufe bei Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Kindesmissbrauch. Die Fallverantwortung bleibt bei den Anrufenden.

Wildwasser München e.V. – Fachstelle für Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Mädchen
Tel. 089 60039331, beratung@wildwasser-muenchen.de

Informationen für Privatpersonen

Auch Privatpersonen können sich an fast alle oben genannten Beratungsstellen wenden.

AMYNA e. V. hat 2023 ein Heft in leicher Sprache herausgebracht: „Kinder schützen leicht erklärt“. Mit Informationen zum sexuellen Missbrauch an Kindern und Tipps für Eltern von Kindern von 0 bis 6 Jahren. Das Heft kann hier bestellt werden.

Jugendschutz in München

Aufgabe des Jugendschutzes ist es, entwicklungsfördernde Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien durch Beratung und Unterstützung sowie durch jugendschutzrechtliche Auflagen zu schaffen. Im Vordergrund steht die Sicherung der Rechte und Chancen von Kindern und Jugendlichen auf eine positive gesundheitliche wie auch psychosoziale Entwicklung und die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Es geht im Jugendschutz unter anderem darum, Kinder und Jugendliche zu befähigen, mit bestehenden Risiken umzugehen, vorhandene Missstände zu erkennen und gemeinsam und verantwortlich zu ihrer Veränderung beizutragen.

Informationen des Fachbereichs Jugendschutz der Stadt München

Gesetzestexte

Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I, Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011, S. 2975 ff.
Bundeskinderschutzgesetz. Der Inhalt in Kürze
Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz. Orientierungsrahmen und erste Hinweise zur Umsetzung. Berlin 2012 herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) und Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter

Kinder- und Jugendhilfegesetz Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Jugendschutzgesetz